Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sehpunkt GmbH & Co. KG

1. Geltung

1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Sehpunkt GmbH & Co. KG (nachfolgend „Sehpunkt“) und dem Auftraggeber über Leistungen der Gestaltung, Konzeption, Entwicklung und Beratung.

1.2 Teil A gilt für jeden Auftrag. Teil B gilt zusätzlich, soweit Druck- und Printerzeugnisse Gegenstand des Auftrags sind. Teil C gilt zusätzlich, soweit Webseiten, Onlineshops oder Applikationen Gegenstand des Auftrags sind. Weicht ein besonderer Teil von Teil A ab, geht der besondere Teil vor.

1.3 Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Sehpunkt ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder den Auftrag in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos ausführt.

1.4 Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der Textform.

1.5 Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Vertragsgegenstand

2.1 Der Gegenstand des Vertrages ergibt sich aus der Individualvereinbarung, insbesondere aus dem Angebot von Sehpunkt und dessen Annahme. Leistungen, die dort nicht ausdrücklich genannt sind, sind nicht geschuldet.

2.2 Geschuldet ist die Übergabe der Arbeitsergebnisse in einer Form, die die Herstellung der aus dem Vertragszweck folgenden Produkte ermöglicht. Die Übergabe sogenannter „offener“ Dateien ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht geschuldet.

2.3 Der Vertrag kommt mit der Annahme des Angebots durch den Auftraggeber zustande, spätestens mit der ersten Erfüllungshandlung von Sehpunkt.

3. Mitwirkung des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber stellt die für die Durchführung erforderlichen Informationen, Texte, Bilder und Materialien rechtzeitig und vollständig zur Verfügung und benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.

3.2 Freigaben und Rückmeldungen erfolgen in Textform innerhalb der vereinbarten Frist, andernfalls innerhalb von zehn Werktagen.

3.3 Kommt der Auftraggeber diesen Pflichten nicht nach, verschieben sich vereinbarte Termine um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Entsteht Sehpunkt dadurch Mehraufwand, ist dieser nach Ziffer 7 zu vergüten.

4. Vergütung

4.1 Sämtliche Leistungen sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

4.2 Die Vergütung setzt sich aus einem Entwurfshonorar und, soweit eine Nutzung vertraglich vorgesehen ist, einem Nutzungshonorar zusammen. Das Nutzungshonorar richtet sich nach dem vereinbarten Nutzungsumfang. Weitergehende Nutzungen sind gesondert zu vergüten.

4.3 Ohne abweichende Vereinbarung werden Entwurfs- und Nutzungshonorar nach dem jeweils aktuellen AGD Vergütungstarif Design berechnet. Der Tarif kann bei Sehpunkt angefordert werden.

4.4 Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Leistungserbringung Sonder- oder Mehrleistungen, folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht.

4.5 Vorschläge des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter sowie deren Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

4.6 Alle Beträge verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

5. Fälligkeit, Abnahme, Verzug

5.1 Die Vergütung ist mit Ablieferung des vertragsgemäß erbrachten Werkes fällig. Werden Arbeiten in Teilen abgenommen, ist die entsprechende Teilvergütung mit der jeweiligen Teilabnahme fällig.

5.2 Erstreckt sich ein Auftrag über mehr als zwei Monate oder erfordert er finanzielle Vorleistungen von mehr als 25 % des vereinbarten Honorars, sind Abschlagszahlungen zu leisten: ein Viertel bei Auftragserteilung, ein Viertel nach Fertigstellung der Hälfte der Arbeiten, die restliche Hälfte nach Ablieferung.

5.3 Im Rahmen des Auftrags besteht gestalterische Freiheit. Die Abnahme darf nicht mit der Begründung verweigert werden, die Gestaltung entspreche nicht dem persönlichen Geschmack des Auftraggebers. Unberührt bleiben Mängelansprüche, soweit die Leistung von den vereinbarten Anforderungen abweicht.

5.4 Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Ist an dem Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt, kann Sehpunkt zusätzlich die gesetzliche Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

6. Nutzungsrechte

6.1 Sehpunkt räumt dem Auftraggeber die für den vertraglich vereinbarten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel das einfache Nutzungsrecht eingeräumt.

6.2 Die Arbeitsergebnisse dürfen nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Jede darüber hinausgehende Nutzung ist gesondert zu vergüten und bedarf bei rechtlich geschützten Leistungen der Zustimmung. Sehpunkt bleiben daneben Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche vorbehalten.

6.3 Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.

6.4 Die Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte und die Einräumung von Unterlizenzen bedürfen der vorherigen Zustimmung von Sehpunkt in Textform. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden.

6.5 Geschützte Arbeitsergebnisse dürfen ohne Zustimmung von Sehpunkt nicht verändert werden, soweit sich aus dem Vertragszweck nichts anderes ergibt. Sehpunkt kann einer Entstellung widersprechen, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen zu gefährden.

6.6 Alle Arbeitsergebnisse werden dem Auftraggeber als Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Weitergabe an Dritte außerhalb der vertraglichen Vereinbarung ist unzulässig.

7. Sonderleistungen, Fremdleistungen, Nebenkosten

7.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung abnahmefähiger Entwürfe, Konzeptionen oder Programmierungen sowie zusätzliche Korrekturläufe werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

7.2 Sehpunkt ist nach vorheriger Abstimmung berechtigt, notwendige Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber erteilt hierfür die erforderliche Vollmacht.

7.3 Werden Fremdleistungen nach vorheriger Abstimmung im Namen und für Rechnung von Sehpunkt bezogen, stellt der Auftraggeber Sehpunkt im Innenverhältnis von den daraus folgenden Vergütungsansprüchen frei. Sehpunkt kann diese Kosten abweichend von Ziffer 5.1 in Rechnung stellen, sobald sie Sehpunkt berechnet werden.

7.4 Lizenzen Dritter, etwa für Software, Schriften, Grafiken, Fotografien oder Vorlagen, sind nicht Bestandteil der Vergütung und werden gesondert abgerechnet.

7.5 Auslagen für notwendige technische Nebenkosten sowie Reisekosten für abgestimmte Reisen sind nach vorheriger Abstimmung zu erstatten.

8. Arbeitsergebnisse, Daten und Dateien

8.1 An Entwürfen und Arbeitsdateien werden Nutzungsrechte eingeräumt, das Eigentum an körperlichen Gegenständen wird nicht übertragen, soweit nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem Vertragszweck ergibt.

8.2 Offene Arbeitsdateien und Quelldateien sind ohne gesonderte Vereinbarung nicht Vertragsbestandteil. Der Auftraggeber kann ihre Herausgabe verlangen; sie ist gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

8.3 Nach vollständiger Bezahlung und auf Verlangen des Auftraggebers gibt Sehpunkt die zur weiteren Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlichen Daten heraus. Der Aufwand für Zusammenstellung und Übergabe wird nach Zeitaufwand berechnet. Inhalte des Auftraggebers und personenbezogene Daten werden unabhängig davon jederzeit unverzüglich und unentgeltlich herausgegeben.

8.4 Hat Sehpunkt offene Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung verändert werden, soweit sich aus dem Vertragszweck nichts anderes ergibt.

8.5 Der Versand der genannten Gegenstände erfolgt für Rechnung des Auftraggebers
und, sofern dieser kein Verbraucher ist, auf dessen Gefahr.

9. Namensnennung und Eigenwerbung

9.1 Sehpunkt ist bei der öffentlichen Wiedergabe der Arbeitsergebnisse namentlich zu nennen, soweit eine Nennung nicht branchenunüblich ist.

9.2 Sehpunkt ist berechtigt, die im Rahmen des Vertrages entstandenen Arbeiten unter Nennung des Auftraggebers zur Eigenwerbung zu verwenden und auf die Zusammenarbeit hinzuweisen. Der Auftraggeber kann dem in Textform widersprechen; in diesem Fall unterbleibt die Verwendung.

10. Vertraulichkeit und Datenschutz

10.1 Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten, nicht offenkundigen Informationen der anderen Partei vertraulich und nutzen sie nur für Zwecke des Vertrages. Die Pflicht besteht über das Vertragsende hinaus fort.

10.2 Verarbeitet Sehpunkt im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten,
schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

11. Haftung

11.1 Sehpunkt haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

11.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

11.3 Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

11.4 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, haftet Sehpunkt nicht; insoweit wird Sehpunkt lediglich als Vermittler tätig. Unberührt bleibt ein Verschulden bei der Auswahl des Dritten.

11.5 Der Auftraggeber versichert, zur Verwendung aller an Sehpunkt übergebenen Vorlagen, Texte, Bilder und Daten berechtigt zu sein, und stellt Sehpunkt von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Versicherung beruhen.

11.6 Der Auftraggeber prüft Entwürfe und Arbeitsergebnisse vor der Freigabe auf inhaltliche Richtigkeit, insbesondere von Text, Bild und Zahlen. Für freigegebene Arbeiten entfällt die Haftung von Sehpunkt für erkennbare Mängel. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern.

11.7 Der Auftraggeber prüft die rechtliche Zulässigkeit der Arbeitsergebnisse vor ihrer Verwendung im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in wettbewerbs-, marken- und äußerungsrechtlicher Hinsicht. Sehpunkt haftet hierfür außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht, weist den Auftraggeber jedoch auf bekannte Bedenken hin.

11.8 Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung in Textform anzuzeigen; die rechtzeitige Absendung genügt. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern.

12. Vertragsdauer und Beendigung

12.1 Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig, steht Sehpunkt die vereinbarte Vergütung zu; Sehpunkt muss sich ersparte Aufwendungen sowie das anrechnen lassen, was durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erworben oder böswillig zu erwerben unterlassen wird (§ 648 BGB).

12.2 Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

12.3 Kündigungen bedürfen der Textform.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Stuttgart, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

13.3 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Teil B

Zusätzlich bei Druck- und Printerzeugnissen

14. Korrektur und Produktionsüberwachung

14.1 Vor Ausführung einer Vervielfältigung sind Sehpunkt Korrekturmuster vorzulegen.

14.2 Die Überwachung der Produktion erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung.

15. Belegexemplare

Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber Sehpunkt bis zu zehn einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich, soweit nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem Vertragszweck ergibt.

16. Originale

Überlassene Originale sind Sehpunkt nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Beschädigung oder Verlust ersetzt der Auftraggeber die Kosten der Wiederherstellung; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

Teil C

Zusätzlich bei Webseiten, Onlineshops und Applikationen

17. Leistungsumfang

17.1 Geschuldet ist die Konzeption, Gestaltung und technische Umsetzung im vereinbarten Umfang.

17.2 Die folgenden Leistungen sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten:

  • laufende technische und inhaltliche Pflege, insbesondere Aktualisierungen
  • Bereitstellung von Server-Speicherplatz (Hosting)
  • Verfügbarkeitsprüfung und Registrierung von Domains
  • Benennung als administrativer oder technischer Ansprechpartner
  • Übergabe offener Dateien und des Quellcodes
  • Erwerb von Lizenzen Dritter, etwa für Software, Schriften, Grafiken, Fotografien oder Vorlagen

18. Zugänge

18.1 Der Auftraggeber erhält einen Zugang, mit dem er Inhalte pflegen, Seiten anlegen und veröffentlichen kann.

18.2 Weitergehende administrative Zugänge verbleiben während der Dauer eines Pflegevertrages bei Sehpunkt, um den technischen Betrieb zu sichern. Nach vollständiger Bezahlung und auf Verlangen des Auftraggebers werden sie übergeben; der Aufwand wird nach Zeitaufwand berechnet. Bestehen keine Pflegeleistungen mehr, erfolgt die Übergabe unverzüglich.

19. Nennung im Impressum

Sehpunkt ist berechtigt, im Impressum der erstellten Webseite genannt zu werden, soweit dies branchenüblich ist. Nach Beendigung der Zusammenarbeit kann der Auftraggeber die Nennung entfernen.

Stand: September 2026

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